Zentrum für Studium, Karriere und Marketing
Mit verbindlicher Buchung stimmen Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Firmenkontaktmesse 2020 der Technischen Hochschule Brandenburg zu.
Die AGB finden Sie hier im Volltext.
§1 Veranstalter
(1) Veranstalter ist die
Technische Hochschule Brandenburg
Magdeburger Str. 50
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon: +49 3381 355-226
Telefax: +49 3381 355-199
www.th-brandenburg.de/fkm
im folgenden THB genannt.
(2) Die Vertragsparteien beabsichtigen eine Zusammenarbeit im Rahmen der Firmenkontaktmesse der
Technischen Hochschule Brandenburg am 04.06.2020. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Projekt
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert und sie das Projekt nach besten Kräften fördern werden.
§2 Teilnahme und Leistungen
Die THB stellt einen Messestellplatz zu nachfolgenden Leistungen:
Kategorie Frühbucher-Tarif vom 04.11. - 31.12.2019** / Normaltarif ab 01.01.2020
Basis-Paket 640,- €** / 800,- €
Comfort-Paket 800,- € ** / 1.000,- €
Werbeanzeige im Messekatalog 160,- €** / 200,- €
Logo im Messekatalog 120,- €** / 150,- €
In den Kosten sind enthalten:
– 1 Tisch, 2 Stühle
– Veranstaltungs-Besuchermarketing
– Pressearbeit, optische Besucherleitsysteme
– Medien-Marketingpaket
· Ausstellereintrag Webseite
· Social-Media-Beiträge
– Abschlussreinigung
– Catering für alle Aussteller während der Messe
(1) Den Teilnahmewunsch an der Firmenkontaktmesse erklärt der Aussteller dadurch, dass er im Onlineportal
der THB den Buchungsprozess vollständig durchläuft und mit Betätigen des Buttons “verbindlich buchen” elektronisch absendet. Mit der Teilnahmeerklärung erklärt der Aussteller gegenüber der THB sein ernsthaftes
Interesse, an der Veranstaltung als Aussteller teilzunehmen.
Die Teilnahmeerklärung gilt für den in ihr angegebenen Zeitraum der Veranstaltung. Die Zusendung einer
Teilnahmeerklärung begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.
(2) Der Aussteller erhält über seine Teilnahmeerklärung eine elektronische Eingangsbestätigung, die keine
Teilnahmebestätigung darstellt.
(3) Die THB haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen,
missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der Teilnahmeerklärung oder aufgrund
sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen; sie behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte
sowie verspätet abgesendete Teilnahmeerklärungen nicht zu berücksichtigen.
§3 Zulassung
(1) entfällt.
(2) Mit dem Abschließen des Buchungsprozesses erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, veranstaltungsbezogenen Sonderbestimmungen und die Hausordnung der THB rechtsverbindlich an.
(3) Die THB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Teilnahme des Ausstellers. Unter
Berücksichtigung der von ihr für die Veranstaltung bereitgestellten Flächenkapazitäten und der von ihr zu
bestimmenden Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung ist die THB berechtigt, Aussteller nicht zur
Teilnahme zuzulassen. Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen
berufen. Unternehmen, die ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber der THB aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben oder die bei früheren Veranstaltungen gegen die Hausordnung, gegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder sonstige besondere Veranstaltungsbestimmungen der THB verstoßen haben,
können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Ein Schadensersatzanspruch für diese Fälle besteht von
Seiten des Ausstellers nicht.
(4) Zur Teilnahme als Aussteller sind Unternehmen zugelassen, deren Angebote der Thematik der
Firmenkontaktmesse entsprechen. Andere Unternehmen werden von der THB zur Teilnahme zugelassen, sofern deren Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Hierüber entscheidet die mit der Organisation der Firmenkontaktmesse betraute Person.
§4 Platzierungsvorschlag und Änderung der vorgeschlagenen Standposition
(1) Die von der THB gemachten Platzierungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nach
veranstaltungsstrategischen und ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Platzierungsvorschlag richtet
sich nach den Möglichkeiten der THB, nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Teilnahmeerklärungen. Ein
Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Lage, Größe oder Standard bzw. auf seine
Vorveranstaltungsstandfläche/-position besteht unabhängig von dem im Buchungsprozess angegebenen
Platzierungswunsch nicht.
(2) Neben der Überlassung von Standflächen werden dem Aussteller des Weiteren folgende Leistungen von der THB zur Verfügung gestellt:
– Veranstaltungs-Besuchermarketing,
– Pressearbeit und Pressekonferenzen, optische Besucherleitsysteme,
– obligatorisches Medien-/Marketingpaket (Ausstellereintrag in der Veranstaltungswebsite, Ausstellerkatalog, Besucherführungssystem, Social-Media-Beiträge),
– Abschlussreinigung der jeweiligen Standfläche unbeschadet der Ausstellerverpflichtungen
§5 Abschluss des Teilnahmevertrages; nachträgliche Änderungen
(1) Mit Versendung der schriftlichen Teilnahmebestätigung unter Angabe der vereinbarten Standfläche an den
Aussteller wird der Teilnahmevertrag zwischen dem Aussteller und der THB rechtsverbindlich abgeschlossen.
Der Teilnahmevertrag gilt für den angegebenen Zeitraum.
(2) Der Teilnahmevertrag gilt nur für den angemeldeten Aussteller beziehungsweise für einen
Gemeinschaftsstandteilnehmer. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise auch nicht unentgeltlich an Dritte abzutreten oder andere Unternehmen auf dem Stand aufzunehmen bzw. zu vertreten. Ein Standtausch bzw. eine Umschreibung des Teilnahmevertrages auf einen anderen Vertragspartner ist nur in begründeten Ausnahmen möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der THB. Die THB ist berechtigt, dem Aussteller den daraus resultieren Aufwand mit einer Pauschale in Höhe von EUR 150,- zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer zu berechnen (sog. „Umschreibungspauschale für Austelleränderung“). Bei Verstoß ist die THB berechtigt, fristlos zu kündigen und den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
(3) Die THB ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Teilnahmevertrages, Änderungen in der
Platzzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers nach Lage, Art und Größe insgesamt zu ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil Änderungen in der Platzzuteilung für eine günstigere veranstaltungsstrategische Ausrichtung erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen müssen für den Aussteller zumutbar sein.
§6 Standnutzung, Haftung bei Nichtteilnahme oder Reduzierung der Standfläche, pauschale Aufwandsentschädigung
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Vertragsdauer entsprechend den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu nutzen und diesen während der Veranstaltungsöffnungszeiten ständig personell
ausreichend besetzt zu halten (Präsenzpflicht). Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Beschriftung mit Namen
seiner Firma entsprechend den Angaben in der Teilnahmebestätigung an seinem Stand anzubringen. Ferner ist der Aussteller verpflichtet, den Stand hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten Exponate zweckmäßig und den Zulassungskriterien entsprechend zu nutzen. Die THB ist berechtigt, dies zu überprüfen.
(2) Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er, gleich aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil bzw. reduziert er seine ursprüngliche Standfläche, ist die THB berechtigt, über diese Standfläche anderweitig zu verfügen. Kann die THB die frei gewordene Standfläche nicht weitervermieten (d. h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), ist die THB berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Umplatzierung eines anderen Ausstellers auf diese Standfläche, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden oder die Ausgestaltung/Dekoration dieser Standfläche, so dass sie nicht als freie Fläche sichtbar ist.
Die Absageerklärung bzw. die Erklärung, die ursprüngliche Standfläche zu reduzieren, hat in Schriftform zu
erfolgen. Nur mündlich abgegebene Absagen-/Reduzierungserklärungen sind unwirksam, mit der Folge, dass
sich die THB nicht um eine Weitervermietung bemühen muss oder wird und der Aussteller in jedem Fall auf die volle Standmiete haftet.
(3) Kann die THB die Standfläche nicht weitervermieten (d. h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), haftet
der Aussteller auf die volle Standmiete sowie auf die hierdurch ggf. entstandenen Kosten.
(4) Kann die THB die Standfläche weitervermieten (d. h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), erhebt die THB anstelle der Standmiete eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen
Standmiete.
(5) Kann die THB die Standfläche nur teilweise weitervermieten (d. h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), haftet der Aussteller auf die Standmiete der nicht weitervermieteten Teilfläche sowie für die hierdurch ggf. entstandenen Kosten. Zusätzlich erhebt die THB in diesem Fall ebenfalls eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen Standmiete.
§7 Zahlungsbedingungen, Kündigung bei Nichtzahlung und Insolvenzfall, Pfandrecht
(1) Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der
Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Vergütung an die THB zu zahlen (Standmiete). Die für die
Veranstaltung gültigen Preise sind in den entsprechenden Veranstaltungspreislisten im Onlineportal festgelegt.
(2) Die Kosten für Serviceleistungen sowie sonstigen Nebenkosten sind nicht von der Standmiete umfasst,
können jedoch als zusätzliche Optionen gebucht werden. Diese Preise finden sich ebenfalls im Onlineportal.
(3) Über die Standmiete wird dem Aussteller eine Rechnung übersandt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und sind in Euro zu leisten.
(4) Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
(5) Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem
Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten Forderungen oder
Ansprüchen an die THB ist nicht zulässig.
(6) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers während des
Vertragsverhältnisses ist der Aussteller verpflichtet, die THB unverzüglich zu unterrichten. Es gelten Fristen und Ansprüche gemäß Absatz 6.
(7) Die THB ist berechtigt, den abgeschlossenen Teilnahmevertrag mittels Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift des Ausstellers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete zu kündigen, wenn über den Aussteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.
Nach Zugang der Kündigung kann die THB über die gekündigte Ausstellungsfläche anderweitig verfügen. Im
Falle einer (drohenden) Insolvenz kann die THB die Zulassung zu künftigen Veranstaltungen versagen, oder eine Sicherheit verlangen. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers gegenüber der THB besteht nicht.
§8 Veranstaltungszeiten, Verlegung und Änderung der Veranstaltungsdauer und Absage/Abbruch
der Veranstaltung
(1) Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung. Berücksichtigt werden zusätzlich
Zeiten für Auf- und Abbau. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Messegelände nicht gestattet.
(2) Findet die Veranstaltung aus Gründen, die die THB nicht zu vertreten hat, oder aufgrund höherer Gewalt
nicht statt, ist die THB berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu einem neuen Termin durchzuführen.
Der Aussteller ist hiervon zu unterrichten. Für den Fall, dass die Veranstaltung zu einem neuen Termin
durchgeführt wird, ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang der Bekanntgabe des
neuen Termins seine Teilnahme zu dem neuen Termin abzusagen. Eine etwaig bereits bezahlte Standmiete wird in diesem Fall erstattet.
(3) Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht der
THB liegen, abgebrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die THB infolge von höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Dauer zu schließen oder zu räumen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in dem vertraglich zugeordneten Standareal oder. den Zugängen dorthin, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen entstehen; die THB wird sich in diesen Fällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
§9 Obligatorisches Medienpaket
(1) Der Aussteller verpflichtet sich mit Absenden der Buchungsbestätigung zum Kauf des obligatorischen
Medienpakets. Dieses ist erforderlich, um für den Aussteller eine optimale Sichtbarkeit und Auffindbarkeit und
damit für dessen Besucher der Veranstaltung umfassende Informationsmöglichkeiten zu gewährleisten. Das
obligatorische Medienpaket wird im Rahmen der Standmietrechnung abgerechnet.
(2) Im obligatorischen Medienpaket sind maximal folgende Leistungen enthalten, sofern diese zur jeweiligen
Veranstaltung verfügbar sind:
– jeweils ein Eintrag- im offiziellen Messekatalog der Firmenkontaktmesse in gedruckter Form (Print)
– auf der Veranstaltungswebseite (Online)
– im Besucher-Informationssystem auf dem Messegelände
– im Geländeplan
(4) Über das obligatorische Medienpaket hinaus können Zusatzleistungen (Katalog) und Add-Ons (Online)
kostenpflichtig hinzugebucht werden. Der Aussteller wird über mögliche Zusatzleistungen und Add-Ons
gesondert von der THB informiert.
(5) Der Aussteller wird per E-Mail dazu aufgefordert, die für seine Einträge erforderlichen Angaben (Firma,
Gesellschaftsform, Kontaktdaten etc.) zu machen und Materialien zu übersenden (Texte, Bilder,
Onlinepräsentationen etc.).
(6) Liegen zum jeweiligen Einsendeschluss keine oder lediglich unvollständige Angaben/Materialien vor, werden die bei der Anmeldung zur aktuellen Veranstaltung vom Aussteller angegebene Basisdaten (Name, Adresse, Kontaktdaten) übernommen. Ferner ist die THB berechtigt, auf Angaben und Materialien des Ausstellers zurückzugreifen, welche dieser anlässlich seiner letzten Ausstellung bei der Firmenkontaktmesse im Rahmen des obligatorischen Medienpakets übersandt hat. Die THB übernimmt keine Haftung für deren Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit.
(7) Die THB hat das Recht, die vom Aussteller erhobenen personen- und unternehmensbezogenen Daten zum
Zweck der Eintragungen zu nutzen. Ferner dürfen diese gespeichert und ggf. gemäß Absatz 5 Satz 2 bei einer
erneuten Ausstellung weiter genutzt werden.
(8) Im obligatorischen Medienpaket ist eine veranstaltungsbezogene Anzahl an Produktbildern und Texten
enthalten. Verlinkungen und Logos (Marken/Kennzeichen) sind kostenpflichtige Zusatzleistungen. Daher ist es
nicht gestattet als Firmen- oder Produktbild eine Verlinkung oder ein Logo zu übermitteln. Gleiches gilt für QRCodes.
Produktbezogene Angaben und Materialien sind lediglich dann zulässig, wenn die Produkte auch auf der
Veranstaltung ausgestellt werden. Preisinformationen sind nicht gestattet. Die von der THB geforderten
Vorgaben (z. B. Art, Gestaltung, Anzahl der Schriftzeichen, Auflösung etc.) sind zu beachten.
(9) Die vom Aussteller übermittelten Angaben und Materialien dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen
und insbesondere nicht die Rechte Dritter verletzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten,
dass dem Aussteller für alle übermittelten Texte, Bilder, Marken- und Kennzeichen sowie bei Lizenzen die
entsprechende Nutzungsrechte vorliegen und die Nutzung von Marken Anderer als Suchbegriff ohne
entsprechende Gestattung untersagt ist. Der Aussteller stellt die THB von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf
erstes Anfordern hin frei, die gegen diese im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit seiner Angaben und/oder Materialien erhoben werden sollten. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die durch eine Rechtsverfolgung/ -Verteidigung, ggf. auch unter Einsatz von Patentanwälten, entstehen.
(10) Die THB prüft die Angaben und Materialien des Ausstellers nicht auf ihre Rechtmäßigkeit. Wird die THB von einer möglichen Rechtsverletzung in den Angaben oder Materialien des Ausstellers - und damit seinem Auftritt auf der Firmenkontaktmesse - in Kenntnis gesetzt, kommt sie ihren entsprechenden Prüfpflichten nach. Wenn die THB nach juristischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass eine
Rechtsverletzung vorliegt, kann sie alle betroffenen Leistungen des obligatorischen Medienpakets einstellen und den Aussteller in den betroffenen Medien sperren. Eine Preisreduzierung oder Kostenerstattung wird dadurch nicht begründet; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die THB durch eine gerichtliche Entscheidung von einer Rechtsverletzung in den Angaben oder Materialien des Ausstellers in
Kenntnis gesetzt wird. Kommt ein Gericht nachfolgend zu einem anderen Ergebnis als die THB im Rahmen ihrer Prüfpflicht oder wird eine gerichtliche Entscheidung bezüglich einer Rechtsverletzung des Ausstellers durch eine spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem Aussteller gegenüber der THB ebenfalls kein Anspruch auf Preisreduzierung, Kostenerstattung oder Schadensersatz zu.
§10 Besucherzulassung
Die THB kann die Veranstaltung ganz oder teilweise als publikumsoffen erklären.